Hallo,
zu den Mniblinkern kann ich Dir nichts sagen - bin ein Freund der Originalblinker, die stabil und gut sichtbar sind.
Bei den Spiegeln beachte bitte § 56 StZVO und die Richtlinie hierzu.
Du bist nicht berechtigt, Links zu sehen.
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EinloggenWenn die Spiegel eine E-Nr. tragen, bist du auf der sicheren Seite. Triff aber Deine Entscheidung nicht nur aus rein optischen Gesichtspunkten, sondern danach welches Blickfeld Dir diese Spiegel ermöglichen ( nur die eigenen Ellebogen zu sehen ist auch nicht prickelnd ).
Mit Hilfe von Spiegelauslegern kannst du dieses Blickfeld klar bestimmen.
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EinloggenMaschinen mit einer Zulassung vor 1998 dürfen Rückspiegel mit einer kleineren Fläche ( 60 cm² ) fahren.
Und an deinen Spiegeln kannst du ja selbst feststellen, ob sie Links- oder Rechtsgewinde haben.
Gruß
TW
" 2.2. Hauptaußenspiegel (Gruppe L)
2.2.1. Die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6 900 mm2 ist;
2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als
94 mm ist;
2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein
Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann.
2.2.2. Die Höchstabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.2.1. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht größer als
150 mm ist;
2.2.2.2. bei einem nicht runden Rückspiegel die spiegelnde Fläche von einem
Rechteck von 120 mm × 200 mm eingeschlossen wird.